Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 92
§ 92 – Beweismittel
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen, normal normal Sachverständige zuziehen, normal normal Urkunden und Akten beiziehen, normal normal den Augenschein einnehmen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde entscheidet selbst, welche Beweismittel sie benötigt.
- Sie kann Informationen von Beteiligten und anderen Personen anfordern.
- Sachverständige können hinzugezogen werden, um Fachwissen einzubringen.
- Urkunden und Akten können als Beweismittel verwendet werden.
- Die Behörde kann auch eigene Untersuchungen vor Ort durchführen.